
Aufgepasst liebe Velo-Pendler. Die Steuererklärung ist bereits ins Haus geflattert und wartet darauf, ausgefüllt zu werden. Ein Urteil des Bundesgerichtes hat im Oktober 2017 entschieden das Velopendler sowohl die Velopauschale, als auch das Abonnement für den ÖV von den Steuern abziehen können.
Die Kosten, die für die Fahrt vom Wohnort bis zur Arbeitsstätte anfallen, dürfen in der Steuererklärung als Berufskosten angegeben und somit auch abgezogen werden. In welcher Form der Berufsweg zurückgelegt wurde, ist jedoch nirgends gesetzlich verankert. Im Herbst 2017 kam es aber zu einem entscheidenden Urteil: ÖV-Kosten und Velopauschale dürfen abgezogen werden!
Ein Mann aus Bassersdorf (ZH) fuhr jeden Morgen mit dem Velo bis zum Bahnhof und mit dem Zug weiter bis zu seinem Arbeitsort. In seiner Steuererklärung kumulierte er daher die Velopauschale von 700 Franken und die Kosten für das Bahnabonnement. Die Zürcher Gemeinde und das kantonale Steueramt wollten diese Kumulation nicht akzeptieren. Begründet wurde der Entscheid damit, dass die Verordnung zu den Berufskosten dies nicht zulasse. Jedoch wiederlegte das Bundesgericht in einem Urteil den Entscheid des kantonalen Steueramtes.
Keine Vorschriften zum Arbeitsweg
Zwar ist im Steuerrecht keine eindeutige Definition der Fortbewegungsmittel vorhanden. Jedoch ist eindeutig eine Präferenz zur Nutzung des öffentlichen Verkehrs zu erkennen. Die Kosten für Privatfahrzeuge können nur in seltenen Fällen geltend gemacht werden. Damit wollen die Gerichte und Verwaltungen eine eindeutige Leitungsrichtung verfolgen und zwar die des öffentlichen Verkehrs oder des Velos. Dennoch wurde nirgends vermerkt, dass der gesamte Weg mit einer Art von Fortbewegungsmittel zurückgelegt werden muss.
Im Fall Bassersdorf waren die Behörden aber der Ansicht, dass der Velofahrer den Weg von sich zu Hause bis zum Bahnhof entweder mit dem Bus oder zu Fuss hätte zurücklegen können. Der Betroffene hingegen hätte rund acht Minuten früher das Haus verlassen müssen, um so an den Bahnhof zu gelangen.
Gemäss Bundesgericht ist jedoch die Länge des Arbeitsweges nicht relevant. Um eindeutige steuerliche Vorgaben machen zu können, bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage.
Entlastung der Busse während Stosszeiten
Aus dem Urteil des Bundesgerichts geht zudem hervor, dass insbesondere Menschen, die nicht zentrumsnah wohnen und die nicht in regelmässigen Zeitabständen vom öffentlichen Verkehr bedient werden würden, erheblich benachteiligt wären.
Der Bassersdorfer Velofahrer wird sogar vom Bundesgericht für sein Ausweichen auf das Velo gelobt. „Der Steuerpflichtige bewältigt den Berufsweg auf zugleich ökonomische wie ökologische Weise“, schreibt das Gericht. Indem er den Bus meide, trage er dazu bei, dass die öffentlichen Verkehrsmittel in den Stosszeiten nicht weiter ausgebaut werden müssen, merkt das Bundesgericht weiter an. Ausserdem sei vorinstanzlich geprüft worden, ob der Betroffene tatsächlich den Weg zum Bahnhof mit dem Velo zurücklege.
Hier findest du das vollständige Urteil des Bundesgerichts.
Wir von Veloplus unterstützen die Aussage vom Bundesgericht und hoffen, das möglichst viele Arbeitnehmer den Weg zum Bahnhof mit dem Velo absolvieren. Wir von Veloplus versuchen auf jeden Fall, wenn immer möglich, unsere Arbeitswege mit dem Velo zurückzulegen.
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Katja Bleibler